3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 8. April 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 12. März 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.