7. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zu bestätigen und die Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.