4. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine Kaution im Umfang von CHF 60'000.00 festzusetzen, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. 5. Es sei eine Schriftensperre zu verfügen, und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, und sich den Behörden zur Verfügung zu stellen. 6. Weitere Ersatzmassnahmen werden in das Ermessen des Gerichts gestellt.