2.4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bis zum 8. März 2024. 2.5. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um weitere drei Monate. -3- 2.6. Mit Verfügung vom 12. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, bis zum 8. Juni 2024.