Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.81 (HA.2024.114; STA.2022.5739) Art. 106 Entscheid vom 10. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1993, von […], führer […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. März 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (evtl. gewerbs- und bandenmässig), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2023 festgenommen und mit Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2023 einstweilen bis am 8. Juni 2023 in Untersuchungshaft ver- setzt. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bis am 8. September 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2023 (SBK.2023.199) abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_563/2023 vom 6. September 2023 nicht auf die gegen diesen Ent- scheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ein. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 bis am 8. Dezember 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2023 (SBK.2023.280) abgewiesen. Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_842/2023 vom 9. November 2023 die gegen diesen Entscheid gerich- tete Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. 2.4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerde- führers um drei Monate bis zum 8. März 2024. 2.5. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 4. März 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwer- deführers um weitere drei Monate. -3- 2.6. Mit Verfügung vom 12. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdefüh- rers um drei Monate, bis zum 8. Juni 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 15. März 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2024 mit Eingabe vom 25. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. März 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Anstelle der Untersuchungshaft seien Ersatzmassnahmen anzuord- nen. 4. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine Kaution im Um- fang von CHF 60'000.00 festzusetzen, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. 5. Es sei eine Schriftensperre zu verfügen, und es sei der Beschwerde- führer zu verpflichten, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten, und sich den Behörden zur Verfügung zu stellen. 6. Weitere Ersatzmassnahmen werden in das Ermessen des Gerichts ge- stellt. 7. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch den unter- zeichnenden Rechtsanwalt sei zu bestätigen und die Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -4- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 8. April 2024 eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 12. März 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschul- digte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft er- füllen. 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. 3.2. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an rund 30 (teilweise versuch- ten) Einbruch-/Einschleichdiebstählen (Kupferdiebstähle) im Zeitraum von Anfang 2022 bis zum 8. März 2023 in jeweils unterschiedlicher Täterzu- sammensetzung vorgeworfen (vgl. Haftverlängerungsgesuch der Staats- anwaltschaft Baden vom 4. September 2023 E. II.1 [HA.2023.429]). Im Raum steht der Vorwurf des mehrfachen Diebstahls (evtl. gewerbs- und bandenmässig), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung. -5- 3.3. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, legte die Vorinstanz zutreffend dar (ange- fochtene Verfügung, E. 6.1). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts nicht. Er habe bereits zu Beginn des Strafverfahrens ein umfassen- des Geständnis abgelegt (Beschwerde, S. 3 Ziff. III.4). Da sich seit dem Haftverlängerungsgesuch vom 4. September 2023 in diesem Zusammen- hang keine Änderungen ergeben haben und der Beschwerdeführer solche auch nicht geltend macht, ist mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 6.2) weiterhin von dem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mit Entscheiden SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 und SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 bejahten drin- genden Tatverdacht betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (vgl. E. 3.1 hiervor) auszugehen. Es wird diesbezüglich daher er- gänzend auf die entsprechenden Erwägungen in den vorerwähnten Ent- scheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (E. 3 bzw. E. 4.3) verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen beson- deren Haftgrund namentlich in Form von Fluchtgefahr (lit. a) voraus. 4.2. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 12. März 2024 (E. 7.5) den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr mit Verweis auf das vorangegangene Haftverfahren (HA.2023.611), den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 (E. 4.2.3.2) sowie das Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. No- vember 2023. Es seien keine erheblichen Veränderungen der Lebensum- stände des Beschwerdeführers ersichtlich, welche eine anderweitige Beur- teilung nahelegten. Bei einer Haftentlassung bestehe aufgrund des fehlen- den festen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz weiterhin die Ge- fahr, dass dieser sich ins Ausland absetze und für die Strafverfolgungsbe- hörden nicht mehr greifbar wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer geständig sowie reuig zeige, zumal sich die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Strafvollzugs in der Gesamtbetrach- tung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers für die Beur- teilung der Fluchtgefahr nicht massgeblich auszuwirken vermöge. -6- 4.3. In Bezug auf die theoretischen Grundlagen betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr wird auf die Erwägung 4.2.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023, die Erwägung 5.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 und die Erwägung 3.2 des Urteils des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. 4.4.1. In E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 führte diese in Bezug auf die Fluchtgefahr Folgendes aus: " Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen diverse konkrete An- haltspunkte vor, die für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer deut- scher Staatsangehöriger. Er ist in Q._____ aufgewachsen und wohnte an- schliessend bis ca. zu seinem 24. Altersjahr in R._____ sowie schliesslich auf S._____ und erneut in Q._____. Er lebt erst seit ca. fünf Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Ausser seiner bis- herigen Arbeitsstelle als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hat der Be- schwerdeführer keine ersichtlichen Bindungen zur Schweiz. Insbesondere verfügt er nach eigenen Angaben weder über familiäre – seine Mutter lebt in Q._____, sein Vater und Bruder leben in T._____ –, partnerschaftliche noch andere soziale Beziehungen in der Schweiz, sondern verbringt seine Freizeit mit seinen Hunden, im Fitnesscenter oder alleine. An diesen Um- ständen hat sich seither nichts geändert, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 ist damit auch derzeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Ausland, insbe- sondere in U._____ oder in T._____ ohne Weiteres zurechtfinden könnte. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 E. 4.2.3.2). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung umgehend eine neue Stelle und Wohnung suchen würde, vermögen an der fehlenden Bindung zur Schweiz nichts zu ändern. Es liegt der dringende Tatverdacht auf die Begehung von rund 30 Strafta- ten (insbesondere Diebstahl von Kupferkabeln und Kupferstücken) wäh- rend ca. eines Jahres und mit einem Deliktsbetrag von mehreren hundert- tausend Franken vor, wobei u.a. der Verdacht auf gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl besteht. Daran vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, dass die (auch von ihm als dreist bezeichneten) Taten eher Einschleichdiebstählen gleichen würden, nichts zu ändern. Die ban- denmässige Begehung des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Angesichts des sehr hohen Deliktsbetrags – aus der im Haftverlängerungsgesuch vom 1. Juni -7- 2023 enthaltenen Übersichtsliste ergibt sich trotz in diversen Fällen noch unbekannter Schadenshöhe bereits ein Deliktsbetrag von rund Fr. 440'000.00 –, der Vielzahl der Taten und der möglicherweise mehrfach qualifizierten Deliktsbegehung ist (ohne dem hierfür zuständigen Sachge- richt vorzugreifen) trotz des grundsätzlichen Geständnisses des Be- schwerdeführers von einer drohenden längeren, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weit übersteigenden Freiheitsstrafe auszugehen, wel- che – trotz der bereits siebenmonatigen Untersuchungshaft – einen erheb- lichen Anreiz zur Flucht zu begründen vermag. Dem Beschuldigten droht weiter angesichts des dringenden Tatverdachts auf Katalogtaten gemäss Art. 66a lit. c und d StGB eine Landesverweisung, womit ein weiterer Ver- bleib in der Schweiz ohnehin stark gefährdet ist. Dass die drohenden ho- hen Zivilforderungen, welche der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, von welchen er indessen nicht darlegt, wie er diese begleichen könnte, ebenfalls einen Anreiz begründen, sich seiner Verantwortung durch Flucht zu entziehen, liegt ebenfalls auf der Hand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2022 vom 4. Februar 2022 E. 4.3). Auch hier kann damit auf die Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 (E. 4.2.3.2) verwiesen werden. Angesichts der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz, der deutschen Staatsbürgerschaft, der familiären Verbindungen nach Q._____ und T._____ und der drohenden Freiheitsstrafe mit Landesver- weisung und hohen Zivilforderungen bestehen hinreichende Anhalts- punkte, die bei einer Haftentlassung eine Flucht wahrscheinlich machen. Es ist (wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 13. Juli 2023 E. 4.2.2) nach wie vor von einer aus- geprägten Fluchtgefahr auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat damit den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht." 4.4.2. Mit den nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen des Urteils des Bun- desgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 beanstandete das Bun- desgericht diese Argumentation der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht: " 3.3 Der Beschwerdeführer wird als - gemäss eigener Aussage nicht vorbe- strafter - ehemaliger Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens verdäch- tigt, während ca. eines Jahres rund 30 Straftaten begangen zu haben, wo- bei der Deliktsbetrag insgesamt mehrere hunderttausend Franken betra- gen soll. Er ist deutscher Staatsangehöriger, in Q._____ aufgewachsen und hat in R._____, S._____ sowie erneut in Q._____ gelebt. Seit ca. 5 Jahren hält er sich mit der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz auf. Sein familiäres Umfeld befindet sich im Ausland. So lebt die Mutter des Beschwerdeführers in Q._____ und sein Vater sowie Bruder leben in T._____. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er derzeit we- der über eine partnerschaftliche noch eine andere gefestigte soziale Be- ziehung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwer- deschrift darauf hin, dass er sich bisher nicht um die Neuausrichtung sei- ner beruflichen Zukunft habe kümmern können. Er sei arbeitslos und habe sich noch keine neue Wohnung anmieten können. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerde- führers konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr erkennt, liegt darin -8- keine Bundesrechtsverletzung vor. Dies gilt ebenso, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der Fluchtgefahr darüber hinaus die drohenden hohen Zi- vilforderungen miteinbezieht, zumal der – kaum noch über Vermögens- werte verfügende – Beschwerdeführer diese nicht in Abrede stellt und auch in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht darlegt, wie er diese begleichen resp. die durch ihn vorgebrachte Schadenminimierung aussehen könnte (vgl. Urteil 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.4). 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz kon- krete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr erkennt und diesen besonderen Haftgrund als gegeben erachtet. […]" 4.4.3. 4.4.3.1. Weder mit Beschwerde vom 25. März 2024 noch mit Stellungnahme vom 8. April 2024 bringt der Beschwerdeführer etwas (Neues) vor, was für eine andere Beurteilung der Fluchtgefahr spricht. 4.4.3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau befasste sich in E. 5.3 des Entscheids SBK.2023.280 vom 9. Okto- ber 2023 bereits mit dem vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. September 2023 in ähnlicher Weise vorgebrachten Argument, der Weg für eine bedingte bzw. teilbedingte Strafe sei frei (Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.7.a; Beschwerde vom 21. September 2023, S. 6 Ziff. IV.8 [HA.2023.429]). Sie führte hierzu zusammengefasst aus, es sei "von einer drohenden längeren, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weit über- steigenden Freiheitsstrafe auszugehen, welche – trotz der bereits sieben- monatigen Untersuchungshaft – einen erheblichen Anreiz zur Flucht zu be- gründen vermag." Trotz der nunmehr bereits dreizehnmonatigen Untersu- chungshaft (Festnahme am 8. März 2023) – ist mit Blick auf die ansonsten unveränderte Situation des Beschwerdeführers nach wie vor von einem er- heblichen Anreiz zur Flucht auszugehen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass auch das Bundesgericht beim gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Vorwurf davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer "eine deutlich länger als 1 Jahr bemessene Freiheitsstrafe" droht (Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). 4.4.3.3. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung (vgl. E. 4.4.3.2 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile über ein Jahr inhaftiert (Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.7.b), weshalb sinngemäss nur noch allenfalls ein Restrisiko für eine Flucht bestehe. Nicht unter dem Titel der Fluchtgefahr, sondern im Rahmen der in E. 5 folgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist ferner zu klä- ren, ob der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. -9- 4.4.3.4. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer weiter in seiner Ansicht, die an- geblich drohenden Zivilforderungen vermöchten keine Auswirkungen auf die Fluchtgefahr zu zeitigen (Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.7.c). Dieses Argu- ment hat der Beschwerdeführer identisch bereits mit Beschwerde vom 21. September 2023, S. 8 Ziff. IV.12 [HA.2023.429] vorgebracht. Es ist da- her auf die E. 5.3 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu verweisen, in welcher ausführlich und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dargelegt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich mit beträchtlichen Zi- vilansprüchen konfrontiert sehen dürfte, was den Fluchtanreiz erheblich er- höhe (vgl. zum Ganzen E. 4.4.1 hievor). Hieran hat sich nichts geändert und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts Neues vor, im Gegenteil hat das Bundesgericht die erwähnte Beurteilung der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ausdrück- lich geschützt (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 5. 5.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz erachtete eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Angesichts der Anzahl der Delikte, des hohen Deliktsbetrags sowie der organisierten Tatbegehung durch meh- rere Personen sei mit der Staatsanwaltschaft Baden mit einer empfindli- chen, deutlich über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht vom Grundsatz der Nichtbeachtung eines potenziellen, (teil-)bedingten Strafvollzugs abzuwei- chen. Eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 237 StPO, unter ande- rem die vom Beschwerdeführer offerierte Sicherheitsleistung durch eine Drittperson, vermöchte den Zweck der Haft, die Fluchtvermeidung, nicht in genügendem Mass zu gewährleisten (angefochtene Verfügung, E. 8.4). 5.2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Haft sei nicht länger verhältnismässig, da eine bedingte oder teilbedingte Strafe angenommen werden müsse, bzw. einem allfällig vorhandenen Restrisiko mit Ersatzmass- nahmen begegnet werden könne. Die offerierten Ersatzmassnahmen - 10 - – insbesondere die Kaution in Höhe von Fr. 60'000.00, die sein Vater leiste, sowie weitere Ersatzmassnahmen wie z.B. eine Ausweis- und Schriften- sperre – seien eine taugliche Sicherheit, um die Fluchtgefahr auszuschlies- sen (Beschwerde, S. 6 Ziff. V.9 ff.; Stellungnahme, Ziff.2 f.). 5.3. Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 9. November 2023 ausdrücklich fest, gestützt auf die konkreten Umstände bestehe vorliegend kein Anlass, aus- nahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer potenziell be- dingten oder teilbedingten Strafe abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Mit der Staatsanwaltschaft Baden (Beschwerdeantwort, S. 2) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese konkreten Umstände seit dem Urteil des Bundesgerichts verändert haben sollten. Solche Veränderungen macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern versucht – unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts – die konkreten Umstände des Einzelfalls, welche aus- nahmsweise ein Abweichen von Grundsatz der Nichtberücksichtigung ei- ner potenziell bedingten oder teilbedingten Strafe rechtfertigen können, mit einer anderen Würdigung des bereits vor Bundesgericht bekannten Sach- verhalts darzulegen (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. V.11; Stellungnahme, Ziff. 2). Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr bleibt es mangels ersichtlicher Verände- rungen der konkreten Umstände dabei, dass dem Beschwerdeführer eine deutlich länger als ein Jahr bemessene Freiheitsstrafe droht und kein An- lass besteht, vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer potenziell be- dingten oder teilbedingten Strafe abzuweichen. 5.4. 5.4.1. 5.4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die von ihm offerierte Kaution von Fr. 60'000.00 vorab, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zwar habe die Vorinstanz implizit ausgeführt, dass eine Sicherheitsleistung möglich wäre, offenbar sei die offerierte Summe aber zu wenig hoch, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Damit setze sie sich nicht damit auseinan- der, inwiefern die von seinem Vater offerierte Kaution zu wenig hoch sei, zumal sie etwa einem Drittel von dessen Barvermögen entspreche. Wenn die Vorinstanz schon in Erwägung ziehe, dass eine Sicherheitsleistung möglich wäre, müsste sie sich konsequenterweise dazu äussern, unter wel- chen Umständen eine Kaution den gerichtlichen Anforderungen genügte (Beschwerde, S. 9 Ziff. V.12.a). 5.4.1.2. Die Begründung der Vorinstanz betreffend Ersatzmassnahmen ist tatsäch- lich kurz und erschöpft sich in der Feststellung, eine mildere Massnahme im Sinne von Art. 237 StPO, unter anderem die offerierte Sicherheitsleis- tung durch eine Drittperson, vermöchte den Zweck der Haft, die - 11 - Fluchtvermeidung, nicht in genügendem Mass zu gewährleisten (angefoch- tene Verfügung, E. 8.4). Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und sie dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, denn Letzterer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu er- neut äussern und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde im obergerichtli- chen Verfahren geheilt, indem der Beschwerdeführer umfassend zu hören ist. Eine Rückweisung erübrigte sich umso mehr, als selbst der amtlich ver- teidigte Beschwerdeführer keine Rückweisung, sondern vielmehr einen re- formatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz beantragt. 5.4.2. Anders als noch bei der letzten Haftverlängerung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4.2) legt der Beschwer- deführer nunmehr konkret dar, dass die Kaution in Höhe von Fr. 60'000.00 von seinem Vater geleistet würde und in welchem Verhältnis diese zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters steht. Nach wie vor ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere aus dem ins Recht gelegten Schreiben seines Vaters vom 11. März 2024 (Beschwerdebeilage 2) jedoch nicht, ob Letzterer die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würde, was – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (Stellungnahme, Ziff. 3) – entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Zwei- fel an einer Rückforderung lässt immerhin bereits die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers aufkommen, er verpflichte sich, seinen Sohn, bis er sich in Arbeit befinde, finanziell voll zu unterstützen (Beschwerdebeilage 2). Wesentlich sind jedoch nicht nur die Vermögensverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zur Drittperson (seinem Vater) darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4.1 m.H.a. Urteil des Bundesge- richts 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies hat der Be- schwerdeführer unterlassen. Aus den Akten HA.2023.115 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur wenig Kontakt zu seinen Eltern hat. Dies muss umso mehr hinsichtlich seines Vaters gelten, nachdem der Beschwerde- führer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz in R._____, S._____ und S._____ gewohnt hat, sein Vater aber in T._____ lebt. Verfügt der Be- schwerdeführer aber nicht über eine besonders nahe Beziehung zu seinem Vater, ist nicht auszuschliessen, dass er diesem den Verlust der Kaution zumutet. Zudem besteht angesichts des unklaren Verbleibs des Deliksguts immer noch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Kaution ver- fallen lassen würde, um an den möglicherweise beiseite geschafften De- liktserlös zu gelangen, womit – wie die Beschwerdekammer in Strafsachen - 12 - des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mit Entscheiden SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 E. 5.3 und SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 E. 7.3.1 erwogen hat – eine Kaution als Ersatzmassnahme ausschei- det, selbst wenn deren legale Herkunft nachgewiesen werden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2 f.). 5.4.3. Der Beschwerdeführer verweist weiter pauschal darauf, weitere Ersatz- massnahmen zu respektieren, ohne sich jedoch mit den bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Entscheide SBK.2023.199 vom 13. Juli 2023 E. 5.3 und SBK.2023.280 vom 9. Oktober 2023 E. 7.3.1) und vom Bundesgericht (Urteil 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5) dargelegten Gründen, welche gegen wei- tere von ihm vorgebrachte Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriften- sperre, Electronic Monitoring) sprechen, substanziiert auseinanderzuset- zen. Da diesbezüglich keine Veränderung der Verhältnisse ersichtlich ist, wird auf die vorerwähnten und demnach nach wie vor gültigen Ausführun- gen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bundesgerichts verwiesen. Ebenfalls nicht geeignet, der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung zu tragen, sind die von ihm summarisch erwähnten Auflagen, einer Arbeit nachzuge- hen oder sich bei einer Amtsstelle zu melden (Beschwerde, S. 10 Ziff. V.12.d). Beide Massnahmen könnten den Beschwerdeführer nicht ef- fektiv von einer Flucht abhalten, sollte er sich dafür entschieden haben bzw. (wie jederzeit möglich) dafür entscheiden. 5.4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund dreizehn Monaten in Unter- suchungshaft. Bei Bewilligung der Verlängerung der Untersuchungshaft würde die Untersuchungshaft insgesamt fünfzehn Monate betragen. Der Strafrahmen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dürfte angesichts des nunmehr fortgeschrittenen Vorver- fahrens (insb. Zustellung des Deliktsverzeichnisses an die vier Hauptbe- schuldigten) eine zeitnahe Anklageerhebung zu erwarten sein (angefoch- tene Verfügung, E. 8.5). Die Verlängerung der Haft dient entsprechend der Sicherung des Fortgangs der Strafuntersuchung und ist angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (noch) angemessen, da sie auch bei einer weiteren Verlängerung um drei Monate nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe von deutlich über einem Jahr kommt. Eine Verlän- gerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist damit verhältnis- mässig und es besteht keine Gefahr von Überhaft. - 13 - 6. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz am 12. März 2024 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 8. Juni 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zu deren Widerruf und gilt somit auch für das Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwer- deführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger