Abgesehen davon verletzt dieser Vorwurf nach der massgebenden Auffassung des unbefangenen Durchschnittsadressaten nicht die menschlich-sittliche Ehre der Beschwerdeführer. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschuldigte behauptet hätte, die Beschwerdeführer hätten die Schäden vorsätzlich verursacht, da der Beschuldigte den Beschwerdeführern dann vorgeworfen hätte, eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat begangen zu haben (vgl. Art. 144 StGB). Wie aus der E-Mail hervorgeht, wirft der Beschuldigte den Beschwerdeführern aber vielmehr ein unvorsichtiges, sorgloses und damit fahrlässiges, nicht aber ein vorsätzliches Verhalten vor.