5.3.2. Der Vorwurf des Beschuldigten, die Beschwerdeführer hätten Schäden verursacht, ist nicht ehrverletzend. Dass die Schäden tatsächlich existierten, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, woran sich auch nichts ändert, dass "diese Angelegenheit mit dem allseits unterzeichneten Protokoll abschliessend geregelt wurde" (Beschwerde). Abgesehen davon verletzt dieser Vorwurf nach der massgebenden Auffassung des unbefangenen Durchschnittsadressaten nicht die menschlich-sittliche Ehre der Beschwerdeführer.