Konkret nahmen sie einzig Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg betreffend die festgestellten Schäden bzw. den Zustand der Liegenschaft sowie die Äusserung des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführer einen "persönlichen Reichsparteitag" gehabt hätten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist folglich nur in diesem Umfang zu überprüfen und auf die Beschwerde ist im Übrigen, d.h. soweit damit mit blossem Hinweis auf Beschwerdebeilage 1 auch die weiteren, ursprünglich beanzeigten Sachverhalte angefochten worden sein sollten, nicht einzutreten. -9-