5. 5.1. 5.1.1. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.