Er habe die Beschwerdeführer aber weder als Nazis noch als Deppen oder Zigeuner tituliert. Er sei daher mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch einig, wenn sie ausführe: "Dennoch vermögen die unglücklich formulierten Äusserungen die Ehre eines Menschen nicht zu verletzen, auch wenn sich die Privatklägerschaft nach subjektivem Empfinden durch sie persönlich angegriffen fühlt." 4. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2024 wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -8-