Die Aussagen betreffend Mietschlichtungsverfahren und "Book of records" träfen die Mieter nicht in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch. Schliesslich hielten die Beschwerdeführer fest, dass mit der Aussage betreffend den Gartenbauer E._____ der Beschuldigte die Beschwerdeführer als Ignoranten bezeichne. Aus Distanz betrachtet, könne die Aussage aber nicht so interpretiert werden.