Es sei legitim, dass der Beschuldigte die Mängel festgestellt habe und mit Fotos bekräftige. Unter anderem zeige er auf, dass die Stühle nicht mehr in ordnungsgemässem Zustand seien oder die Kerbe in der Diele, von welcher in der E-Mail die Rede sei, auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Wer schlussendlich für die Mängel verantwortlich sei, sei nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Der Beschuldigte stelle mit seinen Äusserungen folglich klar, was er als Vermieter anlässlich der Abnahme des Hauses objektiv festgestellt habe. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Formulierungen nicht durchwegs angemessen gewesen seien. Diese stellten jedoch keine Ehrverletzungen dar.