Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass der Beschuldigte sowohl sie als auch Fahrende beleidigt habe, indem er gesagt habe, dass sogar Zigeuner mehr Ordnung hätten. Der Beschuldigte habe seiner E-Mail Fotos beigelegt, welche beispielhaft aufzeigen sollten, dass im Garten gewisse nicht mehr in Gebrauch befindliche Gegenstände unordentlich deponiert worden seien. Eine gewisse Unordnung rund um das Haus und minimale oder vernachlässigte Gartenpflege könne unter Einbezug der Fotos nicht von der Hand gewiesen werden. Die Äusserung des Beschuldigten möge unglücklich formuliert sein, ehrverletzend sei sie nicht.