Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschuldigte ausgesagt, dass der Ausdruck "persönlicher Reichsparteitag" nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun habe. Der Ausdruck bedeute innere und persönliche Genugtuung von Schadenfreude. Dies hätten die Beschwerdeführer bei der Hausübergabe auch zum Ausdruck gebracht. Mit "persönlicher Reichsparteitag" habe der Beschuldigte somit wohl eigentlich "innerer Reichsparteitag" gemeint. Gemäss Definition bedeute dieser Ausdruck "grosse Genugtuung". Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführer somit weder direkt noch indirekt als "Nazis" bezeichnet.