Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung vom 2. August 2022 Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Strafkläger konstituiert. Als Geschädigte der von ihnen behaupteten Ehrverletzungen des Beschuldigten waren sie zu einer Strafantragsstellung und damit auch zu einer Konstituierung als Strafkläger berechtigt (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 94 zu Art. 115 StPO).