Bei der fehlenden Unterschrift handelt es sich aber offenkundig um ein Versehen der Beschwerdeführer. Entsprechend hätte ihnen eine kurze Nachfrist zur Korrektur dieses Mangels angesetzt werden müssen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 396 StPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Mangel der fehlenden Unterschrift indessen wenige Tage nach Beschwerdeerhebung selbst erkannt und innert nützlicher Frist korrigiert. Das Datum der Beschwerde ergibt sich sodann aus dem Poststempel (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 110 StPO).