2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 13. Dezember 2023. 3. 3.1. Mit undatierter, nicht unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 27. Dezember 2023) erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 19. Dezember 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " Der Beklagte C._____ ist wegen Beschimpfung, Verleumdung und übler Nachrede zu bestrafen."