Die E-Mail sandte der Beschuldigte nebst den Beschwerdeführern auch an D._____ und F._____ (beim HEV angestellte Rechtsanwältin des Beschuldigten). 1.3. Am 2. August 2022 erschienen die Beschwerdeführer am Schalter des Stützpunktes Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau und erhoben Strafanzeige und stellten Strafantrag gegen den Beschuldigten. Überdies konstituierten sie sich als Strafkläger. -3- 2. Am 12. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).