2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 1'037.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 37.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)