Weil der Beschwerdeführer selbst eingestand, damals die fraglichen Fr. 350.00 noch nicht bezahlt zu haben, ist in dieser Äusserung nichts anderes als die wahrheitsgemässe Beantwortung einer konkreten Frage zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn die den Fr. 350.00 zugrunde liegende Forderung gar nicht berechtigt oder am 29. April 2019 zumindest noch nicht fällig gewesen wäre, was aber gestützt auf die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. April 2019 (act. 10) nicht zutrifft. - 12 - 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.