306 StGB einer Beweisaussage unter Strafdrohung i.S.v. Art. 192 ZPO unterstellt worden wäre. - Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise für eine Falschaussage des Beschuldigten bzw. einen derart begangenen Prozessbetrug. Anlässlich seiner Parteibefragung am 29. April 2019 gab der Beschuldigte zur Frage, ob der Betrag von Fr. 350.00 zwischenzeitlich nicht beglichen worden sei, lediglich zur Antwort: " Nein, nach heutigem Stand nicht. Die anderen Beträge sind am 16.04.2019 und 18.04.2019 bezahlt worden."