Die rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Unterschied zwischen Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO und Beweisaussage i.S.v. Art. 192 ZPO sind korrekt und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Auch die weitere Feststellung, dass der Beschuldigte am 29. April 2019 einzig im Rahmen einer Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO befragt wurde, ist zutreffend, lässt sich dem Einvernahmeprotokoll doch in keiner Weise entnehmen, dass der Beschuldigte durch Hinweis auf Art. 306 StGB einer Beweisaussage unter Strafdrohung i.S.v.