- Gemäss Art. 191 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen (Art. 191 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 306 StGB hingewiesen (Art. 192 Abs. 2 ZPO).