ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 160 ZPO). Der Vorwurf an den Beschuldigten, durch falsche Aussagen seine Mitwirkungspflicht ungerechtfertigterweise verletzt zu haben, ist – ob begründet oder nicht – ohne strafrechtliche Relevanz.