Selbst wenn eine nicht wahrheitsgemässe Aussage des Beschuldigten vorgelegen haben sollte und man dies als eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht betrachtete, wäre diese Verletzung der Mitwirkungspflicht einzig vom Konkursgericht i.S.v. Art. 164 ZPO zu ahnden gewesen, mithin durch Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung (vgl. hierzu etwa - 11 -