- Gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben als Partei oder Zeuge oder Zeugin wahrheitsgemäss auszusagen. Diese Bestimmung regelt einzig die Mitwirkungspflicht der Parteien und von Dritten. Selbst wenn eine nicht wahrheitsgemässe Aussage des Beschuldigten vorgelegen haben sollte und man dies als eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht betrachtete, wäre diese Verletzung der Mitwirkungspflicht einzig vom Konkursgericht i.S.v.