5.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass es sich bei der Befragung des Beschuldigten vom 29. April 2019 nicht um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt habe, sondern um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO, bei welcher er (der Beschuldigte) zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung und zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen und entsprechend belehrt worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: