Nachweislich der Akten habe es sich bei der am 29. April 2024 stattgefundenen Befragung des Beschuldigten um eine Parteibefragung i.S.v. Art. 191 ZPO gehandelt. Der Beschuldigte sei unter Hinweis auf Art. 191 Abs. 2 ZPO entsprechend belehrt worden. Eine in ihre Zuständigkeit fallende Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 306 StGB falle daher ausser Betracht.