5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass eine Parteibefragung nach Art. 191 ZPO keine Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO sei. Während eine Falschaussage bei einer Parteibefragung nach Art. 191 Abs. 2 ZPO einzig mit einer (ausschliesslich vom Zivilrichter als Disziplinarmassnahme auszusprechenden) Ordnungsbusse geahndet werde, sei die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO mit einer Strafandrohung i.S.v. Art. 306 StGB verbunden.