5. 5.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Strafanzeige unter Bezugnahme auf Art. 191 Abs. 2 ZPO als weiteren Straftatbestand "Lügen bei der Parteibefragung" vom 29. April 2019 vor. Der Beschuldigte habe den vom Konkursgericht einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.00 als "offene Forderung" bezeichnet, obwohl damals "noch nicht über den Kostenvorschuss entschieden" und die ihr rechtswidrig gestellte Rechnung über Fr. 350.00 noch nicht fällig gewesen sei. Mit Beschwerde sprach sie in diesem Zusammenhang von einem Prozessbetrug (S. 5).