Dies allein lässt das vom Beschuldigten gestellte Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren aber noch nicht einmal vermutungsweise als rechtmissbräuchlich erscheinen. Für eine entsprechende Vermutung müsste vielmehr die vom Beschuldigten im Konkursbegehren vom 14. März 2019 aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe zumindest partiell ihre Zahlungen eingestellt, mangels entsprechender Hinweise geradezu haltlos erscheinen, was aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht der Fall ist.