Zwar machte die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid geltend, einzig "unter dem Druck der drohenden Konkurseröffnung" die noch offenen Rechnungen bezahlt zu haben (Rz. 42), und erscheint diese Behauptung nicht unglaubhaft. Dies allein lässt das vom Beschuldigten gestellte Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren aber noch nicht einmal vermutungsweise als rechtmissbräuchlich erscheinen.