Eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner ist möglich, wenn dieser seine Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Annahme einer Zahlungseinstellung ist genügend, dass der Schuldner während längerer Zeit einen erheblichen Anteil der laufenden und unbestrittenen Forderungen nicht bezahlt, z.B. indem er systematisch Rechtsvorschlag erhebt. Die Zahlungseinstellung gilt dabei als das äusserlich erkennbare Merkmal einer Zahlungsunfähigkeit.