Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, plausibel darzulegen, warum die Geltendmachung dieser Forderungen im Rahmen eines Konkursbegehrens entgegen dem ersten Eindruck womöglich rechtsmissbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu aber weder in ihrer Strafanzeige noch mit Beschwerde (vgl. hierzu auch Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid, Rz. 36, wonach zuerst in bilateralen Gesprächen versucht worden sei, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, was bei offensichtlich rechtsmissbräuchlich hohen Forderungen wohl kaum der Fall gewesen wäre).