4.5. Dass somit auch ein unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann, ändert aber nichts daran, dass auf eine entsprechende Strafanzeige hin nur dann ergänzende Ermittlungen anzuordnen sind oder gar eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, wenn die in der Strafanzeige behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit des Konkursbegehrens eine plausible Tatsachengrundlage -8- hat, die ein derartiges Vorgehen geboten erscheinen lässt. Dies ist hier nicht der Fall: