Solch ein Konkursbegehren führt zwar in der Regel nicht in massgeblicher Abhängigkeit vom Willen des mutmasslichen Täters zu einer Konkurseröffnung. Es führt aber zunächst zu einem Konkursverfahren, dessen Ausgang gerade für den davon Betroffenen nicht von Beginn weg sicher absehbar sein muss, weshalb er sich – ähnlich wie bei einer herkömmlichen Betreibung – genötigt sehen kann, dagegen mit womöglich nicht unerheblichem Aufwand vorzugehen. Die mit einem solchen Konkursverfahren für den davon Betroffenen einhergehenden Unannehmlichkeiten und Unsicherheiten sind ohne Weiteres vergleichbar mit denjenigen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung.