4.4. Eine Betreibung stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3). Warum diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für ein ohne vorgängige Betreibung unangekündigt und rechtsmissbräuchlich gestelltes Konkursbegehren gelten soll, ist nicht einsichtig. Solch ein Konkursbegehren führt zwar in der Regel nicht in massgeblicher Abhängigkeit vom Willen des mutmasslichen Täters zu einer Konkurseröffnung.