Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anerkannte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Androhung einer Betreibung eine (nötigende) Drohung sein könne, weil darin eine Ankündigung eines vom Willen des Täters abhängigen Übels (nämlich der Betreibung selbst) liegen könne. Die Betreibung selbst oder ein unangekündigt gestelltes Gesuch um Konkurseröffnung sei aber keine Drohung. Das an die Einleitung der Betreibung anknüpfende Übel (die Konkurseröffnung) hänge nämlich nicht vom Willen des Gesuchstellers ab, sondern von den hierfür zuständigen Behörden. Der Tatbestand der Nötigung sei vorliegend daher bereits mangels eines tauglichen Nötigungsmittels nicht erfüllt.