- Am 29. April 2019 fand in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Konkursverhandlung mit Befragung des Beschuldigten als Partei statt. Im Anschluss an diese Verhandlung stellte das Konkursgericht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Anzahlung von Fr. 4'873.75 geleistet habe und dass noch eine Restforderung von Fr. 350.00 offen sei. Wegen dieser Restforderung eröffnete es ohne Aufschub den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die 4. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts hob diese Konkurseröffnung mit Entscheid […] auf und schrieb das Konkursverfahren zufolge eines am 6. Mai 2019 vom Beschuldigten erklärten Rückzugs des Konkursbegehrens ab.