- Mit Eingabe vom 16. April 2019 (act. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, alle vier Forderungen "aus Kulanz" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" beglichen zu haben, obwohl sie "völlig haltlos" bzw. "überteuert und unberechtigt" seien und es "keinerlei unterzeichnete Auftragsbestätigungen" gebe.