4. 4.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, -6- zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 4.2. Der Sachverhalt, gestützt auf welchen der Nötigungsvorwurf zu beurteilen ist, stellt sich wie folgt dar: