2.2. Die Beschwerdeführerin liess ihren Antrag, es seien auch die Verfahrensakten des gegen die Konkurseröffnung gerichteten Beschwerdeverfahrens […] (samt einer "digitalen Aufnahme") beizuziehen, unbegründet. Von daher kann dieser Antrag nicht Anlass sein, die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens […] in toto beizuziehen.