Im Übrigen behauptete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 einzig, dass das Konkursgericht über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet habe, weil "die restlichen CHF 350.00" nicht bezahlt worden seien. Was hieran wahrheitswidrig gewesen sein soll, ist in Beachtung des Konkursentscheids vom 29. April 2019 (act. 16 ff.) nicht einsichtig.