Dieser Vorwurf war weder Gegenstand der Strafanzeige noch der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dementsprechend kann dieser Vorwurf auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.