Gestützt auf diese Ausführungen ist die prozessuale Geschädigten- und damit Parteistellung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu bejahen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht erhoben und die einverlangte Kostensicherheit fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde (unter Vorbehalt von E. 1.4) einzutreten ist. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschuldigten mit Beschwerde (S. 5) auch als Prozessbetrug vor, im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (act. 22) behauptet zu haben, "dass CHF 350.00 nicht bezahlt worden seien", obwohl er gewusst habe, dass diese Fr. 350.00 erst am 6. Mai 2019 fällig geworden seien.