Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen (wie etwa Betrug) gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 und E. 4.2). Der Tatbestand der Nötigung schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Auch eine juristische Person kann daher durch Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2). -4-