3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2024 eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 zur Abholung bis zum 4. April 2024 gemeldet und von ihr (nach Verlängerung der Abholfrist) am 9. April 2024 am Schalter abgeholt. Die Beschwerdeführerin leistete die einverlangte Kostensicherheit am 15. April 2024. 3.3. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).