2. Die Beschwerdeführerin ist als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Es seien ihr die entsprechenden Verfahrensrechte und die Teilnahme an Einvernahmen zu gewähren. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin (Zivil- und Strafklägerin) Schadenersatz von CHF 25'053.65 zu bezahlen. -3- 4. Unter Kosten-, Genugtuung- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."