In materieller Hinsicht stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Februar 20214 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen falscher Parteiaussage i.S. von Art. 306 StGB, Nötigung i.S. von Art. 181 StGB und (Prozess-)Betrug i.S. von Art. 146 StGB sowie möglicher weiterer Delikte zu eröffnen und diesen angemessen zu bestrafen.