2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess bezüglich dieser Strafanzeige am 21. Februar 2024 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. Februar 2024 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. März 2024 Beschwerde gegen die ihr am 7. März 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie folgenden Antrag: " Es seien die Akten und die digitale Aufnahme des Konkursverfahrens […] beim Obergericht des Kantons Aargau und die vorinstanzlichen Strafakten […] bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen."